Nachstehend sind die Artikel und Regeln des Europäischen Patentübereinkommens wiedergegeben, auf die im Europäischen Patentregister Online am häufigsten Bezug genommen wird:
(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Europäische Patentanmeldungen sind in einer dieser Sprachen einzureichen.
(2) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden.
(3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie im Fall des Absatzes 2 übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungs-ordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die in Absatz 2 genannten Personen können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen.
(5) Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Übersetzung, die in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.
(6) Die europäischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht.
(7) Die europäischen Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts.
(8) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht:
a) das Europäische Patentblatt;
b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts.
(9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.
* Vgl. hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 6/91, G 2/95 (Anhang I).
(1)* Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
b) ästhetische Formschöpfungen;
c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
d) die Wiedergabe von Informationen.
(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
(4)* Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.
* Vgl. hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/83, G 5/83, G 6/83 (Anhang I).
Europäische Patente werden nicht erteilt für:
a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung in allen oder einem Teil der Vertrags-staaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
* Vgl. hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/95 (Anhang I).
(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats hat die bei ihr oder bei anderen zuständigen Behörden dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung der nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten.
(2) Die Vertragsstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, damit die europäischen Patentanmeldungen, deren Gegenstand offensichtlich im Sinn der in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht geheimhaltungsbedürftig ist, innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden.
(3) Europäische Patentanmeldungen, bei denen näher geprüft werden muß, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind, sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingehen.
(4) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet.
(5) Europäische Patentanmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten Monats nach Einreichung der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag dem Europäischen Patentamt zugehen, gelten als zurückgenommen. Die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr und die Benennungsgebühren werden zurückgezahlt.
(1) Die europäische Patentanmeldung muß enthalten:
a)* einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents;
b) eine Beschreibung der Erfindung;
c) einen oder mehrere Patentansprüche;
d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
e) eine Zusammenfassung.
(2)** Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der Anmeldung zu entrichten.
(3) Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.
* Vgl. hierzu Rechtsauskunft Nr. 8/80 (Anhang II).
** Vgl. hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/91 (Anhang I).
(1) Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen.
(2)* Für die Benennung eines Vertragsstaats ist die Benennungsgebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Benennung aller Vertragsstaaten gilt als Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung. Die Benennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.
* Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 05.12.1996, in Kraft getreten am 01.07.1997 (ABl. EPA 1997, 13).
(1) Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet.
(2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
(3) Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Das Europäische Patentamt ist allein befugt, hierüber zu entscheiden.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekanntgemacht wird.
* Vgl. hierzu den Hinweis zur Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und Patente (ABl. EPA 1984, 272 ff.).
(1) Die Eingangsstelle prüft, ob
a) die europäische Patentanmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt;
b) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet worden sind;
c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache rechtzeitig eingereicht worden ist.
(2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, so gibt die Eingangsstelle dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt.
(3) Sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden oder ist im Fall des Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
(1) Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht nach Artikel 90 Absatz 3 als zurückgenommen, so prüft die Eingangsstelle, ob
a) den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist;
b) die Anmeldung den Formerfordernissen genügt, die zur Durchführung dieser Vorschrift in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind;
c) die Zusammenfassung eingereicht worden ist;
d) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents hinsichtlich seines Inhalts den zwingenden Vorschriften genügt, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, und ob gegebenenfalls den Vorschriften dieses Übereinkommens über die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist;
e) die Benennungsgebühren entrichtet worden sind;
f) die Erfindernennung nach Artikel 81 erfolgt ist;
g) die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zeichnungen am Anmeldetag eingereicht worden sind.
(2) Stellt die Eingangsstelle behebbare Mängel fest, so gibt sie dem Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen.
(3) Werden die in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d festgestellten Mängel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen; betreffen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorschriften den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.
(4) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe e die Benennungsgebühr für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Benennung dieses Staats als zurückgenommen.
(5) Wird im Fall des Absatzes 1 Buchstabe f die Erfindernennung nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
(6) Werden im Fall des Absatzes 1 Buchstabe g die Zeichnungen nicht am Anmeldetag eingereicht und wird der Mangel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung beseitigt, so tritt nach der vom Anmelder aufgrund der Ausführungsordnung getroffenen Wahl die Rechtsfolge ein, daß entweder der Anmeldetag neu auf den Tag der Einreichung der Zeichnungen festgesetzt wird oder die Bezugnahmen auf die Zeichnungen in der Anmeldung als gestrichen gelten.
(1) Das Europäische Patentamt prüft auf schriftlichen Antrag, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen.
(2)* Der Prüfungsantrag kann vom Anmelder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gestellt werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Wird bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist ein Prüfungsantrag nicht gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
* Vgl. hierzu Rechtsauskunft Nr. 10/92 rev. (Anhang II).
(1) Hat der Anmelder den Prüfungsantrag gestellt, bevor ihm der europäische Recherchenbericht zugegangen ist, so fordert ihn das Europäische Patentamt nach Übersendung des Berichts auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die europäische Patentanmeldung aufrechterhält.
(2)* Ergibt die Prüfung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder nach Maßgabe der Ausführungsordnung so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen.
(3) Unterläßt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
* Vgl. hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 7/93, G 10/93 (Anhang I).
(1)* Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die europäische Patentanmeldung zurück, sofern in diesem Übereinkommen nicht eine andere Rechtsfolge vorgeschrieben ist.
(2)** Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents für die benannten Vertragsstaaten, vorausgesetzt, daß
a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Anmelder mit der Fassung, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, einverstanden ist,
b) die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet und
c) die bereits fälligen Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren entrichtet worden sind.
(3) Werden die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
(4)** Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis wird frühestens drei Monate nach Beginn der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist bekanntgemacht.
(5) In der Ausführungsordnung kann vorgesehen werden, daß der Anmelder eine Übersetzung der Fassung der Patentansprüche, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen hat, die nicht die Verfahrenssprache sind. In diesem Fall beträgt die in Absatz 4 vorgesehene Frist mindestens fünf Monate. Wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
(6)*** Auf Antrag des Anmelders wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents vor Ablauf der Frist nach Absatz 4 oder 5 bekanntgemacht. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Er-forder-nisse nach den Absät-zen 2 und 5 erfüllt sind.
* Vgl. hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 10/93 (Anhang I).
** Vgl. hierzu die Rechtsauskunft Nr. 17/90 (Anhang II).
*** Eingefügt durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 20.10.1995, in Kraft getreten am 01.01.1996 (ABl. EPA 1995, 741).
(1) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 100 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen, so widerruft sie das Patent.
(2) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 100 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des europäischen Patents in unveränderter Form nicht entgegenstehen, so weist sie den Einspruch zurück.
(3) Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß
a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Einspruchsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist, und
b) die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist.
(4) Wird die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das europäische Patent widerrufen.
(5) In der Ausführungsordnung kann vorgesehen werden, daß der Patentinhaber eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache sind, einzureichen hat. Wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird das europäische Patent widerrufen.
* Vgl. hierzu Rechtsauskunft Nr. 11/82 (Anhang II) und Entscheidungen/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 1/88, G 1/90, G 1/91, G 9/91, G 10/91 (Anhang I).
(1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist.
(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.
(4) Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein.
(5) Eine Entscheidung über die Festsetzung des Betrags der Kosten des Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn der Betrag eine in der Gebührenordnung bestimmte Höhe übersteigt.
* Vgl. hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 1/90 (Anhang I).
(1) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist.
(2) Bei der Prüfung der Beschwerde, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
(3) Unterläßt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, es sei denn, daß die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung von der Rechtsabteilung erlassen worden ist.
* Vgl. hierzu Entscheidungen/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 9/91, G 10/91, G 10/93 (Anhang I).
(1) Ist nach Versäumung einer vom Europäischen Patentamt bestimmten Frist die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen oder zurückgewiesen worden oder gilt sie als zurückgenommen, so tritt die vorgesehene Rechtsfolge nicht ein oder wird, falls sie bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung oder an dem die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist, schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr entrichtet worden ist.
(3) Über den Antrag entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
* Vgl. hierzu Rechtsauskunft Nr. 13/82 (Anhang II).
(1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dem Übereinkommen zur unmittelbaren Folge hat, daß die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 86 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet.
(3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.
(4) Über den Antrag entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen des Absatzes 2 sowie der Artikel 61 Absatz 3, 76 Absatz 3, 78 Absatz 2, 79 Absatz 2, 87 Absatz 1 und 94 Absatz 2.
(6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz 1 und der Bekannt-machung des Hinweises auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.
(7) Dieser Artikel läßt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fristen zu gewähren, die in diesem Übereinkommen vorgesehen und den Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten sind.
* Vgl. hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 1/86, G 3/91, G 5/92, G 6/92, G 5/93 (Anhang I).
(1) Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Zusammen-arbeits-vertrags, für die das Europäische Patentamt Bestimmungsamt ist, tritt vorbehaltlich Absatz 3 an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und wird im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht. Eine solche Anmeldung gilt jedoch nicht als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2)* Die internationale Anmeldung ist dem Europäischen Patentamt in einer seiner Amtssprachen zuzuleiten. Der Anmelder hat die nationale Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags an das Europäische Patentamt zu entrichten.
(3) Ist die internationale Anmeldung in einer Sprache veröffentlicht, die nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die ihm nach Absatz 2 zugeleitete internationale Anmeldung. Vorbehaltlich Artikel 67 Absatz 3 tritt der einstweilige Schutz nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 erst von dem Tag dieser Veröffentlichung an ein.
* Vgl. hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 3/91, G 5/93 (Anhang I).
(1)* Europäische Patentanmeldungen können von dem Tag an beim Europäischen Patentamt eingereicht werden, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmt.
(2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts die Behandlung europäischer Patentanmeldungen von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an beschränken. Die Beschränkung kann sich auf bestimmte Gebiete der Technik beziehen. Jedoch sind die Anmeldungen in jedem Fall daraufhin zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag haben.
(3) Ist ein Beschluß nach Absatz 2 ergangen, so kann der Verwaltungsrat die Behandlung europäischer Patentanmeldungen nicht mehr weiter beschränken.
(4) Kann eine europäische Patentanmeldung infolge der Beschränkung des Verfahrens nach Absatz 2 nicht weiterbehandelt werden, so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und weist ihn darauf hin, daß er einen Umwandlungsantrag stellen kann. Mit dieser Mitteilung gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
(1) Reicht die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen worden ist, nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eine neue europäische Patentanmeldung ein, so gilt die frühere europäische Patentanmeldung für die in ihr benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen europäischen Patentanmeldung als zurückgenommen.
(2)** Für die neue europäische Patentanmeldung sind innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der neuen europäischen Patentanmeldung hingewiesen worden ist.
(3) Die in Artikel 77 Absätze 3 und 5 vorgeschriebenen Fristen für die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen betragen für die neue europäische Patentanmeldung vier Monate nach Einreichung dieser Anmeldung.
* Vgl. hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/92 (Anhang I).
** Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 13.10.1999, in Kraft getreten am 01.03.2000 (ABl. EPA 1999, 660).
(1)** Der Anmelder kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Regel 51 Absatz 4 sein Einverständnis mit der Fassung erklärt, in der das europäische Patent erteilt werden soll, eine Teilanmeldung zu der anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.
(2)*** Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für eine europäische Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Die Benennungsgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der europäischen Teilanmeldung hingewiesen worden ist.
(1) In dem Bescheid nach Artikel 96 Absatz 1 stellt das Europäische Patentamt dem Anmelder anheim, zu dem europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
(2) In den Bescheiden nach Artikel 96 Absatz 2 fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und soweit erforderlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form einzureichen.
(3) Die Bescheide nach Artikel 96 Absatz 2 sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefaßt werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.
(4)** Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und vier Monate nicht übersteigen darf, sein Einverständnis mit der mitgeteilten Fassung zu erklären. Die Frist wird einmal um höchstens zwei Monate verlängert, sofern der Anmelder dies vor Ablauf der Frist beantragt.
(5) Teilt der Anmelder innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist sein Einverständnis nicht mit, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen. Schlägt der Anmelder innerhalb dieser Frist Änderungen der Patentansprüche, der Beschreibung oder der
Zeichnungen vor, denen die Prüfungsabteilung nach Regel 86 Absatz 3 nicht zustimmt, so fordert die Prüfungsabteilung, bevor sie eine Entscheidung trifft, den Anmelder unter Angabe der Gründe auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen.
(6)**/*** Steht fest, daß der Anmelder mit der Fassung einverstanden ist, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von vorgeschlagenen Änderungen (Regel 86 Absatz 3), zu erteilen beabsichtigt, so fordert sie ihn auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden nicht verlängerbaren Frist, die nicht kürzer als zwei Monate sein und drei Monate nicht übersteigen darf, die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.
(7) Enthält die europäische Patentanmeldung in der Fassung, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, mehr als zehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der in Absatz 6 vorgesehenen Frist für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits gemäß Regel 31 Absatz 1 entrichtet worden sind.
(8) Werden die Erteilungsgebühr, die Druckkostengebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
(8a)**** Werden die Benennungsgebühren nach Zustellung der Aufforderung nach Absatz 6 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekanntgemacht, wenn die Benennungsgebühren entrichtet sind. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
(9) Wird eine Jahresgebühr nach Zustellung der Aufforderung nach Absatz 6 und vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekanntgemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
(10) In der Mitteilung der Prüfungsabteilung nach Absatz 6 werden die benannten Vertragsstaaten angegeben, die eine Übersetzung nach Artikel 65 Absatz 1 verlangen.
(11) In der Entscheidung, durch die das europäische Patent erteilt wird, ist die der Patenterteilung zugrunde liegende Fassung der europäischen Patentanmeldung anzugeben.
* Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 05.06.1987, in Kraft getreten am 01.09.1987 (ABl. EPA 1987, 276).
** Vgl. hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 7/93 (Anhang I).
*** Zuletzt geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 07.12.1990, in Kraft getreten am 01.06.1991 (ABl. EPA 1991, 4 ff.).
**** Eingefügt durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 05.12.1996, in Kraft getreten am 01.07.1997 (ABl. EPA 1997, 13 ff.).
(1) Alle Bescheide nach Artikel 101 Absatz 2 und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt.
(2)* In den Bescheiden, die nach Artikel 101 Absatz 2 an den Patentinhaber ergehen, wird dieser gegebenenfalls aufgefordert, soweit erforderlich die Beschreibung, die Patent-ansprüche und die Zeichnungen in geänderter Form einzureichen.
(3) Die Bescheide, die nach Artikel 101 Absatz 2 an den Patentinhaber ergehen, sind soweit erforderlich zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefaßt werden, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen.
(4)** Bevor die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschließt, teilt sie den Beteiligten mit, in welchem Umfang sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen, wenn sie mit der Fassung, in der das Patent aufrechterhalten werden soll, nicht einverstanden sind.
(5)*** Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden; andernfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind.
(6)**** Werden die nach Absatz 5 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so können sie noch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam vorgenommen werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr in Höhe der zweifachen Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift entrichtet wird.
(7) In der Mitteilung der Einspruchsabteilung nach Absatz 5 werden die benannten Vertragsstaaten angegeben, die eine Übersetzung nach Artikel 65 Absatz 1 verlangen.
(8) In der Entscheidung, durch die das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die der Aufrechterhaltung zugrundeliegende Fassung des europäischen Patents anzugeben.
* Vgl. hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 9/92 (Anhang I).
** Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 10.06.1988, in Kraft getreten am 01.10.1988 (ABl. EPA 1988, 290 ff.). Vgl. hierzu Entscheidung der Großen Beschwerde--
kammer G 1/88 (Anhang I).
*** Zuletzt geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 07.12.1990, in Kraft getreten am 01.06.1991 (ABl. EPA 1991, 4 ff.). Vgl. hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerde-kammer G 1/90 (Anhang I).
**** Eingefügt durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 08.12.1988, in Kraft getreten am 01.04.1989 (ABl. EPA 1989, 1).
(1) Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen:
a) im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers oder der Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung
berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 134 bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein;
b) wenn der Anmelder oder Patentinhaber aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt fortzusetzen;
c)** wenn der Vertreter des Anmelders oder Patentinhabers stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt fortzusetzen.
(2) Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und b die Berechtigung erlangt hat, das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, daß das Verfahren nach Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Frist wiederauf-genommen wird.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c wird das Verfahren wiederaufgenommen, wenn dem Europäischen Patentamt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Europäische Patentamt die Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters des Patentinhabers den übrigen Beteiligten zugestellt hat. Hat das Europäische Patentamt drei Monate nach dem Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Patentinhaber mit:
a) im Fall des Artikels 133 Absatz 2, daß die europäische Patentanmeldung als zurück-genommen gilt oder das europäische Patent widerrufen wird, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt, oder,
b) wenn der Fall des Artikels 133 Absatz 2 nicht vorliegt, daß das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an mit dem Anmelder oder Patentinhaber wiederaufgenommen wird.
(4) Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Patentinhaber laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags und der Frist für die Entrichtung der Jahresgebühren, beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird. Liegt dieser Tag später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann ein Prüfungsantrag noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach diesem Tag gestellt werden.
* Vgl. hierzu den Beschluß des Präsidenten des EPA vom 10.03.1989 über die Zuständigkeit der Rechtsabteilung (ABl. EPA 1989, 177 f.) und die Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 5 des EPA vom 05.07.1990 über den Schriftverkehr mit der Rechtsabteilung (ABl. EPA 1990, 404 f.).
** Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 05.06.1987, in Kraft getreten am 05.06.1987 (ABl. EPA 1987, 279).
(1) Im europäischen Patentregister müssen folgende Angaben eingetragen werden:
a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;
b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung;
c) Bezeichnung der Erfindung;
d) Symbole der Klassifikation der europäischen Patentanmeldung;
e) die benannten Vertragsstaaten;
f)* Name, Vornamen, Anschrift, Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders oder Patentinhabers;
g)** Name, Vornamen und Anschrift des vom Anmelder oder Patentinhaber genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 18 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekanntgemacht zu werden;
h)* Name, Vornamen und Geschäftsanschrift des in Artikel 134 bezeichneten Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers; im Fall mehrerer Vertreter werden nur Name, Vornamen und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten "und Partner", eingetragen; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern nach Regel 101 Absatz 9 werden nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses eingetragen;
i) Prioritätsangaben (Tag, Staat und Aktenzeichen der früheren Anmeldung);
j) im Fall der Teilung der europäischen Patentanmeldung die Nummern der europäischen Teilanmeldungen;
k) bei europäischen Teilanmeldungen und bei den nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b eingereichten neuen europäischen Patentanmeldungen die unter den Buchstaben a, b und i vorgesehenen Angaben für die frühere europäische Patentanmeldung;
l) Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und gegebenenfalls Tag der gesonderten Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts;
m) Tag der Stellung eines Prüfungsantrags;
n) Tag, an dem die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt;
o) Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents;
p) Tag des Erlöschens des europäischen Patents in einem Vertragsstaat während der Einspruchsfrist und gegebenenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch;
q) Tag der Einlegung des Einspruchs;
r) Tag und Art der Entscheidung über den Einspruch;
s) Tag der Aussetzung und der Fortsetzung des Verfahrens im Fall der Regel 13;
t) Tag der Unterbrechung und der Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall der Regel 90;
u) Tag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern eine Eintragung nach den
Buchstaben n oder r erfolgt ist;
v) die Einreichung eines Antrags nach Artikel 135 beim Europäischen Patentamt;
w) Rechte an der europäischen Patentanmeldung oder am europäischen Patent und Rechte an diesen Rechten, soweit ihre Eintragung in Anwendung dieser Ausführungsordnung vorgenommen wird.
(2)*** Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, daß in das europäische Patentregister andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.
(3) Auf Antrag werden Auszüge aus dem europäischen Patentregister nach Entrichtung einer Verwaltungsgebühr erteilt.
* Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 20.10.1977, in Kraft getreten am 01.02.1978 (ABl. EPA 1978, 12 ff.).
** Geändert durch Beschluß des Verwaltungsrats vom 13.10.1999, in Kraft getreten am 01.03.2000 (ABl. EPA 1999, 660).
*** Vgl. hierzu die Mitteilungen des Präsidenten des EPA vom 14.10.1983, 22.01.1986 und 30.07.1986 über die Eintragung bestimmter Angaben in das europäische Patentregister (ABl. EPA 1983, 458; 1986, 61 und 327).